Mindestabstände für Kiesgruben: Bundesgerichtsurteil zu Genf und neue Volksmotion in Freiburg
24. März 2026 – Eine Genfer Volksinitiative verlangte einen generellen Mindestabstand von 300 Metern zwischen Abbau- oder Deponiezonen und Wohnzonen. Ende 2025 hat das Bundesgericht nun mit seinem Urteil wichtige Leitplanken für kantonale Regelungen zu diesen Abständen gesetzt.
Ende 2025 hat das Bundesgericht mit seinem Urteil (*1C_649/2024) zur *Genfer Volksinitiative IN 197 wichtige Leitplanken für kantonale Regelungen zu Mindestabständen zwischen Abbau- oder Deponiezonen und Wohnzonen gesetzt. Die Initiative verlangte unter anderem einen generellen Mindestabstand von 300 Metern zwischen entsprechenden Anlagen und Wohnzonen. Der Genfer Regierungsrat erklärte diesen Teil der Initiative jedoch als ungültig. Das Bundesgericht hat diese Einschätzung nun bestätigt und festgehalten, dass ein fixer Mindestabstand ohne Einzelfallprüfung mit dem Umweltschutzgesetz und dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar ist.
Das Gericht betonte, dass der Schutz der Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, etwa durch Lärm, Staub oder andere Emissionen, im Bundesrecht bereits umfassend geregelt ist. Entscheidend sind Emissionsbegrenzungen an der Quelle, Immissionsgrenzwerte sowie eine standort- und projektbezogene Interessenabwägung. Pauschale Distanzvorgaben ohne Differenzierung würden dieser Systematik widersprechen, da sie die notwendige Einzelfallprüfung ersetzen würden.
Im Februar 2026 wurde im Kanton Freiburg eine Volksmotion eingereicht, die im Rahmen der Revision des Raumplanungs- und Baugesetzes einen Mindestabstand von 200 Metern zwischen Kiesgruben und Bauzonen fordert. Der Vorstoss sieht jedoch vor, dass dieser Abstand in Ausnahmefällen reduziert werden kann, sofern geeignete Massnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung getroffen werden.
Der Freiburger Staatsrat lehnt die Volksmotion ab. In seiner Stellungnahme verweist er darauf, dass der von ihm bereits verabschiedete Gesetzesentwurf bewusst auf eine fixe Distanz verzichtet. Stattdessen soll im Gesetz lediglich der Grundsatz verankert werden, dass Materialabbauzonen in angemessener Entfernung zu Bauzonen liegen müssen, sodass bei Planungsverfahren eine standortbezogene Interessenabwägung möglich bleibt. Gleichzeitig sieht der kantonale Sachplan Materialabbau (SaM) Mindestabstände von 100 Metern zur Bauzone sowie 50 Metern zu Gebäudegruppen ausserhalb der Bauzone vor. Der Staatsrat verweist zudem ausdrücklich auf das Bundesgerichtsurteil vom 31. Dezember 2025.
Für die Baustoff- und Kreislaufwirtschaft ist entscheidend, dass Regelungen zu Abbau- und Aufbereitungsanlagen weiterhin im Einklang mit dem bundesrechtlichen Rahmen stehen. Der Schutz der Bevölkerung vor Emissionen ist ein zentrales Anliegen. Gleichzeitig muss gewährleistet bleiben, dass Abbauvorhaben im Rahmen einer projektspezifischen Prüfung beurteilt werden können und die langfristige Versorgung mit mineralischen Rohstoffen sichergestellt bleibt.
Die Entwicklungen in Genf und Freiburg zeigen, dass Fragen zu Mindestabständen zwischen Rohstoffabbau und Siedlungsgebieten auch künftig politisch und rechtlich relevant bleiben werden. Baustoff Kreislauf Schweiz wird die weiteren Entwicklungen aufmerksam verfolgen und wo nötig und möglich auch intervenieren.
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